Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ballaschk
Mitglied im Deutschen Anwaltverein



Notar haftet, wenn er nicht auf notwendiges Wegerecht hinweist

1.     Der Notar verstößt gegen seine ihm im Rahmen der Beurkundung eines Grund-stückskaufvertrages obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, wenn er mit den Beteiligten nicht die Notwendigkeit der ihm, nach Einsicht in das Grundbuch, bekann-ten Wege und Leitungsrechte für das nicht an öffentliche Straßen angebundene, den Verkaufsgegenstand bildende Teilstück erörtert.
2.     Der Schaden des Erwerbers liegt im Minderwert seines Grundstücks, der zu er-mitteln ist anhand des geminderten Wertes des Vorderliegergrundstücks infolge der Belastung mit einem Notwegerecht, die mit den Kosten einer angemessenen Notwegerente gleichzusetzen ist.
OLG Celle, Urteil v. 26.08.2009 – 3 U 58/09