Dr. Wilfried Ballaschk  - Rechtsanwalt

 

Notwegerecht, wirtschaftliche Zumutbarkeit

 

Ist zu klären, ob für einen Grundstückseigentümer die Schaffung eines Zugangs von dem öffentlichen Weg zu abgeschnittenen Grundstücksteilen auf seinem Grundstück wirtschaftlich zumutbar oder der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks verpflichtet ist, ist für die Frage der Zumutbarkeit das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks entscheidend. auf die Beeinträchtigung des auf Duldung des Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn ist in diesem Zusammenhang nicht abzustellen.

(Leitsatz des Gerichts)

 

Umfang und Dauer der Nutzung eines fremden Grundstücks begründen grundsätzlich kein Notwegerecht.  (eigener Leitsatz)

 

Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs entfällt, wenn die Verbindung des Grundstücks zu einem öffentlichen Weg entfällt, wenn die Verbindung durch eine willkürliche Handlung aufgegeben wurde. (eigener Leitsatz)

 

OLG Celle, Urt. v. 11.02.2009 – 4 U 36/08 -

 

Aus den Gründen:

 

1. Gemäß § 917 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von seinem Nachbarn verlangen, die Benutzung dessen Grundstücks zur Herstellung einer erforderlichen Verbindung zu dulden, wenn seinem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Wege fehlt. Dabei fehlt dieser erforderliche Zugang auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang hat und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegslosen Teil seines Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu dem öffentlichen Weg zu verschaffen. Grundsätzlich muss der Grundstückseigentümer den Zugang von dem öffentlichen Weg zu abgeschnitten Grundstücksteilen auf dem eigenen Grundstück schaffen. Dies gilt auch dann, wenn das für den Grundstückseigentümer umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können. Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks.

 

2. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Schaffung eines Zugangs von der öffentlichen Straße zu den hinten liegenden Räumlichkeiten - deren Nutzung als Wohnung baurechtlich genehmigt und damit zulässig ist - für den Beklagten wirtschaftlich unzumutbar ist.

 

Wie sich aus einem vorliegenden Gutachten ergibt, ist ein Umbau zur Schaffung eines Zugangs möglich. Die dafür aufzuwendenden Kosten betragen mindestens 56.000 €. Dies macht knapp ein Drittel des Grundstückswertes aus. Der Betrag kann erst nach einigen Jahren durch den Mietzinsertrag aus dem Grundstück gedeckt werden.

Daher komme ein Umbau nicht in Betracht. Hinzu komme, dass ein Umbau lediglich einen Zugang zu den hinten liegenden Wohnungen ermöglichen würde. Der Wert dieses Grundstücksteils sei aber deutlich geringer als die Umbaukosten.

 

Es bedarf deshalb keiner weiteren Klärung und Entscheidung, in welchem Umfang und durch wen wie lange das Grundstück der Kläger von den seinerzeitigen Eigentümern des streitbefangenen Grundstücks oder deren Mietern benutzt wurde und ob dies eine Notwegsituation rechtfertigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet die langjährige Grundstücksnutzung in einer von den Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise jedenfalls keine Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen Grundstücks i. S. v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. diese beurteilt sich allein nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers (BGH, Az.: V ZR 106/07, Teilurteil und Urteil v. 12. Dez. 2008 - www.Bundesgerichtshof.de unter Randziffer 18 m. w. N.). In einem Fall hat der Bundesgerichtshof allerdings unter Bezugnahme auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entschieden, dass ein jahrzehntelanger Zustand das belastete Grundstück auch weiterhin verpflichte, eine Durchleitung einer Abwasserleitung zu dulden (BGH NJW 2003, 1392).

 

3. Die Verpflichtung zur Duldung eines Notwegs entfällt jedoch gemäß § 918 Abs. 1 BGB, wenn die Verbindung des Grundstücks durch eine willkürliche Handlung aufgehoben wurde. Willkürlich i. S. der Vorschrift ist nur eine auf freier Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksbenutzung widerspricht und die gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt. Danach ist es in der Regel willkürlich, wenn der Eigentümer unter den verschiedenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks eine Gestaltung wählt, die einen Notweg erfordert oder wenn er bei der Bebauung seines Grundstücks nicht darauf achtet, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks zu dem öffentlichen Weg erhalten bleibt (BGH NJW 2006, 3426, 3427 f. m. w. N.). Eine solche willkürliche Handlung liegt indes nicht vor.

 

 

 

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