Dr. Wilfried Ballaschk  - Rechtsanwalt

 

Notwegerecht berechtigt nicht im gleichen Maße zur Nutzung, wie vereinbartes Wegerecht

 

OLG Brandenburg, Urt. v. 02.07.2009 – 5 U 120/07 –

 

„Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.“

Ein Notwegerecht kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.

 

Im Zusammenhang mit dem Streit zwischen benachbarten Grundstückseigentümern um die Nutzung eines Weges hat das OLG u.a. folgendes ausgeführt:

 

Das Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB gibt grundsätzlich kein Recht auf direkte Befahrung des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug, jedenfalls dann nicht, wenn in der Nähe auf dem öffentlichen Straßenland Parkmöglichkeiten vorhanden sind.

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. Dezember 2008, V ZR 106/07) gehört freilich auch die Erreichbarkeit (nicht: „Befahrung“) eines Wohngrundstücks mit einem Kraftfahrzeug (z.B. auch zum Zwecke der Müllentsorgung oder der Anlieferung von Heizöl oder von Gegenständen) zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB

 

 

 

Zurück zur Übersicht Urteile im Grundstücksrecht

Top