Dr. Wilfried Ballaschk  - Rechtsanwalt

 

Ansprüche auf rückständige Erbbauzinsen verjähren auch dann nach 3 Jahren, wenn sie dinglich gesichert sind

 

Die Sonderreglung des § 196 BGB findet weder auf den dinglichen noch auf den schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruch Anwendung.

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09 -  

 

Sachverhalt:

 

Die Klägerin verlangte rückständige Erbbauzinsen für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die – ansonsten erfolgreiche - Klage abgewiesen, soweit Zahlung für einen über 3 Jahre hinausgehenden Zeitraum beansprucht wurde, weil der Zahlungsanspruch insoweit verjährt war.

Der BGH hat die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Entscheidung:

 

Die Verjährung sowohl des dinglichen als auch eines möglichen schuldrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Erbbauzinsen richtet sich nach § 195 BGB. Solche Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

Entgegen der Auffassung der Revision findet die Sonderregelung des § 196 BGB, wonach Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren verjähren, auf rückständige Erbbauzinsen keine Anwendung.

 

Für rückständige Erbbauzinsen, die auf rein schuldrechtlicher Grundlage zu leisten sind, gilt im Ergebnis nichts anderes.

 

Nur eine dreijährige Verjährungsfrist lässt sich mit der in § 197 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung vereinbaren. Danach tritt bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB), die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, die Regelverjährung, also die in § 195 BGB genannte Frist, an die Stelle der in § 197 Abs. 1 BGB bestimmten Verjährungsfrist von 30 Jahren. Das lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen stets der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren zu unterwerfen. Andernfalls stünde der Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht schlechter, sobald sich der Schuldner wegen des Anspruchs auf Zahlung künftig fällig werdender Erbbauzinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) oder dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

 

  

 

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