Gestattet der Eigentümer eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
BGH, Urt. v. 29.02.2008 – V ZR 31/07
Aus den Gründen: Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Denn hierbei handelt es sich – wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt – um eine schuldrechtlich vereinbarte, also lediglich zwischen den Beteiligten wirkende, Duldungspflicht oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein.
Hinweis: Anders ist die Lage bei einer Universalrechtsnachfolge (Erbschaft), denn der Erbe tritt in sämtliche Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Er ist damit auch an schuldrechtliche Vereinbarungen gebunden, die nur zwischen den ursprünglich Beteiligten galten. Eine andere Frage ist, ob die Duldung widerrufen werden kann oder ob eine vereinbarte Nutzung gekündigt werden kann. Dafür kommt es auf den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung an.
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